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SCHUTZKONZEPT

  Rahmenbedingungen

Es gelten grundsätzlich die übergeordneten Richtlinien vom BAG oder der Kantone und Gemeinden. Entsprechend muss immer in Betracht gezogen werden, ob Trainings im jeweiligen Kanton erlaubt sind und ob die Infrastruktur zur Verfügung steht. Die Schutzkonzepte der Anlagebetreiber sind ebenfalls einzuhalten.

Folgende Grundsätze müssen im Trainingsbetrieb zwingend eingehalten werden:

1. Nur symptomfrei ins Training

Personen mit Krankheitssymptomen dürfen NICHT am Trainingsbetrieb teilnehmen. Sie klären mit dem Hausarzt das weitere Vorgehen ab.

2. Maskenpflicht und Abstand halten

Grundsätzlich gilt während dem Training die Maskenpflicht und die Abstandsregel von mindestens 1.5m Metern für alle Personen. Der Abstand muss trotz Maskenpflicht eingehalten werden. Bei der Anreise, beim Eintreten und Verlassen der Sportanlage, bei der Benutzung der Garderobe inkl. WC und Nasszelle, bei Besprechungen, nach dem Training, bei der Rückreise – in all diesen und ähnlichen Situationen muss eine Schutzmaske getragen und den 1.5 Meter Abstand eingehalten werden. Auf Handshakes und Abklatschen ist zu verzichten. Ausnahmen unter Punkt 6.

3. Gründlich Hände waschen

Händewaschen spielt eine entscheidende Rolle bei der Hygiene. Wer seine Hände vor und nach dem Training gründlich mit Seife wäscht, schützt sich und sein Umfeld.

4. Präsenzlisten führen

Enge Kontakte zwischen Personen müssen auf Aufforderung der Gesundheitsbehörde, während 14 Tagen ausgewiesen werden können. Um das Contact Tracing zu vereinfachen, führt der Verein für sämtliche Trainingseinheiten Präsenzlisten. Die Person, die das Training leitet, ist verantwortlich für die Vollständigkeit und die Korrektheit der Liste und dass diese dem/der Corona-Beauftragten in vereinbarter Form zur Verfügung steht (vgl. Punkt 5). In welcher Form die Liste geführt wird (App Mindful, doodle, App, Excel, usw.) ist dem Verein freigestellt.

5. Bestimmung Corona-Beauftrage oder Corona-Beauftragter des Vereins

Jede Organisation, welche einen Trainingsbetrieb führt, muss eine Corona-Beauftrage oder einen Corona-Beauftragten bestimmen. Diese Person ist dafür verantwortlich, dass die geltenden Bestimmungen eingehalten werden. Bei unserem Verein ist dies Daniel Renggli. Bei Fragen darf man sich gerne direkt an sie oder ihn wenden (T 079 529 20 92 oder stseetal.info@gmail.ch).

6. Sind zulässig gemäss Bundesratsentscheid ab 14.04.2021

Spezifische Trainingsaktivitäten mit Einschränkungen:

  • für Personen mit Jahrgang 2000 und älter und in Gruppen bis zu 15 Personen (inkl. Leiterperson):

  • in Innenräumen – mit jederzeit garantiertem 1.5m Abstand und Schutzmaske

  • im Freien – mit jederzeit garantiertem 1.5m Abstand oder mit Schutzmaske. Allerdings wird vom BASPO und von Swiss Olympic das Einhalten des Abstandes aufgrund der aktuellen epidemiologischen Lage jederzeit ausdrücklich empfohlen (auch mit Schutzmaske).


Wohlhusen, 06.05.2021                                                                                          Vorstand Verein Sport Team Seetal

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